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Standard-Übernahme-Bedingungen |
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Standard - Content-/Marken(-rechts-)übernahme -und Publizierungsbedingungen
Die folgenden Punkte erläutern die Bedingungen und Einverständniserklärungen, die mit einer Übernahme eines Künstlers durch TBC Publications (im Folgenden als "TBC-P" erwähnt) einhergehen. Durch die Übernahme durch besagte Verhandlungspartei, erklärt sich der Künstler dazu bereit, sich und seine Inhalte, die nach der Übernahme erscheinen, nur von TBC-P präsentieren und darstellen zu lassen, sofern keine anderweitige Vereinbarung oder Absprache in vereinzelten Fällen getroffen worden ist.
Außerdem erklärt sich der Künstler bereit, folgendes zu akzeptieren/einzuhalten:
Rechte an Content und Namen:
- Die Rechte an dem Künstlernamen werden zwischen TBC-P und dem jeweiligen Partner zu gleichen Teilen gesplittet, um eine reibungslose Vermarktung zu gewährleisten. (Der Künstlername fungiert als Marke.)
- Der rechtliche Hinweis zu vorherigem wird in Form eines kleingeschriebenen Anhangs zu bestimmten Inhalten stehen, wobei der Bürgerliche Name des Vertragspartners als Initialen oder in der vollständigen Form zuerst genannt wird.
- Die Rechte an über TBC-P erscheinenden Contents gehören (üblicherweise) zu 100% zu TBC-P.
- Der Partner gewährleistet bei einer Übergabe von Content, dass Inhalte dritter (in Form von Gastauftritten o.Ä.) seinem alleinigen Recht unterstehen und den jeweiligen dritten keine Rechte darüber eingeräumt wurden. Dieses Recht wird bei der Übergabe an TBC-P abgetreten.
- TBC-P erhält bei der Übernahme von Künstlern für gewöhnlich kein Recht an zuvor veröffentlichtem Content, sofern dies nicht Bestandteil der Vertragsverhandlung ist. Sollten Rechte an TBC-P in der Hinsicht abgetreten worden sein, hat das Label das Recht, es wiederzuveröffentlichen, zu modifizieren usw.
- Dem Vertragspartner wird untersagt, andere Künstlernamen zu selben Zeit zu benutzen.
Produktion von Content (Alben, EPs, Mixtapes, Singles, Maxis usw.):
- Jeglicher Content, der vom Künstler, beabsichtigt wird, vermarkten zu lassen, egal ob von TBC-P oder anderen Parteien (sofern besprochen), wird zu erst an TBC-P zur Auswertung übergeben. Darunter fallen auch Gastauftritte bei anderen Parteien. (Über anderweitige Inhalte wird einvernehmlich und gesondert gehandelt.)
- Der Künstler gewährleistet regelmäßig neue, gebotene (hochwertig produziert) Inhalte, dazu zählen ins Besondere fehlerfreie Rechtschreibung (mit Ausnahme von Aussprachsbedingten Abwandlungen) und detaillierte Gliederung einzelner Inhalte.
- Laut Definition von TBC-P besteht eine EP aus mindestens 5 bisher unveröffentlichten Songs/Texten, ein Mixtape aus mindestens 7, davon mindestens 6 bisher unveröffentlichten Songs/Texten und ein Album aus mindestens 12 bisher unveröffentlichten Songs/Texten. EP und Album sollten einen nachvollziehbaren Sinn haben.
Übergabe von Content an TBC-P:
- Die Ablieferungstermine für alle weiteren Inhalte werden von den Parteien einvernehmlich und verbindlich festgelegt. Die Abgabe wird in einem Zeitraum zwischen der Abmachung des Termins und eben dem Termin gefordert. Der Künstler kommt dieser Forderung nach.
- Inhalte werden bei einer Übergabe an TBC-P höchstdetailliert deklariert in Form von Tracklists usw..
- Die zu produzierenden Titel werden nach der Übergabe einvernehmlich von TBC-P und Partner festgelegt, wobei dem Label das Letztentscheidungsrecht zusteht.
Veröffentlichung von Inhalten des Künstlers über TBC-P:
- Für den Künster und/oder seine Inhalte werberelevante Inhalte in Wort, Bild oder gegebenenfalls Video werden mit TBC-P besprochen. Darunter fallen z.B. Covers, Facebookprofil- und Titelbilder usw.)
- Über die Art und Weise sowie den Umfang der Verwertung der Vertragsinhalte (Bild- oder Textinhalte, gegebenenfalls Video) entscheidet allein TBC-P. Hierzu gehören insbesondere Zeitpunkt, Ort, Art, Form und Dauer der Veröffentlichung, Auswahl der Textträger bzw. Abgabepreise, Ausstattung, Label, Streichung, Wiederveröffentlichung, Auswahl geeigneter Vertriebsfirmen bzw. Lizenznehmer und sonstige Auswertungsdetails. (Für gewöhnlich werden Inhalte über "News & Releases" präsentiert.)
- Wenn TBC-P das Recht an vor der Vertragszustimmung veröffentlichem Content besitzt, hat das Label jedoch nicht das Recht, diesen oder Teile davon zu Veröffentlichen, ohne den jeweiligen Künstler zu informieren. Das Entscheidungsrecht liegt jedoch dennoch bei TBC-P.
Übertragung von Rechten an Plattformen, Events usw.:
- Bei einer Markenrechtsübernahme durch TBC-P ist der Vertragspartner verpflichtet, jegliche Rechte an Eigentum verschiedener Plattformen, Events, Formate und/oder Ähnliches zu deklarieren.
- Sofern der Vertragspartner Kontrolle in Form von geteiltem oder alleinigem Eigentum über relevante Events, Formate oder Plattformen o.Ä. hat, erklärt sich der Partner bereit, diese als Teil und/oder kooperative(s) Event, Plattform (oder die jeweilige, zutreffende Bezeichnung) mit TBC-P als "Dachorganisation" zu deklarieren und zu vermarkten. (Die jeweilgen Formen und Arten, sowie konkreter Inhalt der jeweilgen Anzeigen wird mit TBC-P besprochen.
- In diesem Fall hat der TBC-P keine oder nur teilweise, sofern nicht anders abgesprochen, direkte Kontrolle über diese Events usw. Indirekte Kontrolle beschreibt in diesem Fall Anweisungen oder Richtlinien zur Durchführung, Gestaltung und Vermarktung. TBC-P deklariert jedwedige Kooperation in dieser oder ähnlichen Form, ist jedoch nicht verpflichtet dazu.
Dem Vertragspartner stehen folgende Rechte zu:
- Eine Artistpage auf T..B..C...de.tl
- Cover-, Profil- und Titelbild, gefertigt von TBC-P für Releases und Facebookseiten.
- Die Veröffentlichung von Content auf T..B..C...de.tl
Vertragsauflösung:
- Eine Vertragsauflösung erfolgt nur über Verhandlung und Absprache zwischen beiden Parteien.
- Handhabung der Rechte an Inhalten und Marken nach der Auflösung des Vertrages ist Verhandlungssache.
- Eine Vertragsauflösung bedeutet nicht zwingend das Ende einer Kooperation.
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Wenn du mit machen willst, melde dich bei facebook.com/textbattleturnier
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